Allgemeine Geschäftsbedingungen des Velokuriers Luzern
Allgemeine Transportbedingungen der VeloKurier Luzern GmbH
1. Haftungszeitraum
Die Firma Velokurier Luzern GmbH haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zur Ablieferung verursacht werden. Die Velokurier Luzern GmbH und seine Partner behalten sich die Annahme eines Auftrages vor.
2. Haftungsausschlüsse
Von der Haftung ausgeschlossen sind Verluste und Beschädigungen, die zurückzuführen sind auf:
- Beschädigungen oder Manki bei Gütern, die in Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- höhere Gewalt
- Transporte folgender Gegenstände: Gold, Silber, Schmuck, Edelsteine,
- Geld und Schecks
- elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder photographischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form
- mittelbare Schäden
3. Haftungsbeschränkungen
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung der beförderten Ware, Dokumente oder Pakete beschränkt sich ohne schriftliche Wertangabe durch den Absender im Lieferschein auf den effektiven Wert des Objekts, maximal aber auf CHF 1'000.- pro Auftrag.
3a. Überschreitung der Lieferfrist
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn eine Haftung dafür ausdrücklich durch den Auftraggeber bei der Auftragsannahme unter Angabe eines Termins deklariert und vom Frachtführer dokumentiert wurde. Dabei haftet der Frachtführer, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, nur bis zur Höhe des für den entsprechenden Transport vereinbarten Frachtpreises.
3b. Stornierung von Aufträgen
Der Velokurier behält sich vor, annullierte Aufträge vor der Abholung zum halben und nach der Abholung zum ganzen Tarif zu verrechnen. Alle zusätzlichen Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit erteilten Transportaufträgen werden nach Aufwand und Auslage des Auftraggebers verrechnet. Der Auftraggeber haftet gesamtschuldnerisch.
4. Haftung bei Wertdeklaration
Der Absender kann bei der Auftragserteilung gegen Bezahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht eine Wertdeklaration bis zum effektiven Wert des Objekts im Lieferschein eintragen. Dadurch erhöht sich die Haftung der Firma bis zu der im Lieferschein eingetragenen Wertdeklaration.
5. Reklamationsfristen
Reklamationen über Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort in Anwesenheit des Überbringers auf dem Lieferschein angebracht werden. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden muss die Mängelrüge innert 8 Tagen nach der Ablieferung der Ware der VeloKurier GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Der Velokurier lehnt jede Haftung ab, wenn sich durch die Form, Beschaffenheit oder Grösse des Transportgutes das betriebsübliche Velokurier-Transportbehältnis nicht mehr einwandfrei verschliessen lässt oder dessen Ladevolumen überschritten wird.
6. Verwirkung der Haftungsansprüche
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach ART. 452 und 454 des Schweizerischen Obligationenrechts.
7. Abschluss einer Transportversicherung
Die Velokurier GmbH kann im Auftrag und auf Rechnung des Auftragsgebers den Abschluss einer Transportversicherung gegen Schäden oder Verlusten am Transportgut, soweit er auf Grund der vorstehenden Bedingungen nicht haftbar ist, besorgen, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt. Bei der Auftragserteilung hat der Auftraggeber klare Weisungen über den gewünschten Versicherungsschutz zu erteilen. Unterlässt er dies, so schliesst die VeloKurier GmbH eine Transportversicherung auf der Grundlage einer Eingeschränkten Versicherung" gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988)" ab. Vorbehalten bleiben in jedem Falle Antragsablehnungen durch den Versicherer.
7a. Internationale Sendungen
Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorliegenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR (Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Strassengüterverkehr) bzw. die CIM (einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
8. Verrechnungsverbot
Eine Verrechnung des Schadens mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen.
9. Rechnungszuschlag
Bei einem Rechnungsbetrag von unter Fr. 50.- (exkl. MWSt.) wird ein Rechnungszuschlag von Fr. 5.- erhoben.
10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Klagen befindet sich in Luzern.
Luzern, 31. Dezember 2008
Armin Bühler
Geschäftsführer
Velokurier Luzern GmbH




